Fördermöglichkeiten
Bei der Finanzierung Ihrer Fortbildung können Sie auf die Unterstützung von Bund und Ländern durch das Aufstiegs-BAföG bauen. Beantragen Sie Zuschüsse zu Prüfungs- und Lehrgangsgebühren.
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können Sie einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten. Seit dem 01. August 2020 erhalten Sie 50 Prozent der Förderung als Zuschuss. Für den verbleibenden Teil der Fördersumme kann ein zinsvergünstigtes KfW-Darlehen beantragt werden. Bei bestandener Prüfung erfolgt ggf. ein Erlass von 50 Prozent des verbleibenden Darlehens.
Weitere Information finden Sie hier: https://www.aufstiegs-bafoeg.de
Aufstiegsstipendium
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt mit dem Aufstiegsstipendium engagierte Fachkräfte mit Berufsausbildung und Praxiserfahrung bei einem ersten akademischen Hochschulstudium. Das Aufstiegsstipendium richtet sich ausdrücklich an Berufserfahrene und kann auch für ein berufsbegleitendes Hochschulstudium in Anspruch genommen werden.
Stipendiatinnen und Stipendiaten in einem berufsbegleitenden Studiengang erhalten im Kalenderjahr eine Förderung von 2.900 Euro.
Um ein Aufstiegsstipendium bewerben kann sich, wer eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, anschließend insgesamt mindestens zwei Jahre gearbeitet hat und besondere berufliche Leistungen belegen kann.
Weitere Informationen zum Aufstiegsstipendium und zum Bewerbungsverfahren sind bei der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB) unter https://www.sbb-stipendien.de/aufstiegsstipendium erhältlich.
Weiterbildungsstipendium
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützt mit dem Weiterbildungsstipendium junge Menschen bei der weiteren beruflichen Qualifizierung. Gefördert werden junge Fachkräfte, die einen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten dualen Ausbildungsberuf bestanden haben, jünger als 25 Jahre sind, weniger als drei Jahre Berufspraxis besitzen und besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf nachweisen können.
Die Stipendien für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen umfassen Zuschüsse von bis zu 8.700 EUR über drei Jahre - bei einem Eigenanteil von 10 %.
Für Förderanträge und Beratung ist die Stelle zuständig, vor der die Berufsabschlussprüfung abgelegt wurde (i. d. R. die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer). Weitere Informationen unter http://www.sbb-stipendien.de/.
Förderung durch den Arbeitgeber
Manche Arbeitgeber sind bereit, die berufsbegleitende Weiterbildung ihrer Mitarbeiter finanziell oder in anderer Form (z. B. Sonderurlaub für die Prüfungsvorbereitung) zu fördern. Es ist deshalb grundsätzlich zu empfehlen, den Arbeitgeber über eine beabsichtigte Weiterbildung zu informieren und Möglichkeiten einer Förderung individuell zu erörtern.
Steuerliche Möglichkeiten
Die Aufwendungen für das Studium an der VWA können als Werbungskosten bei der Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden, sofern die Kosten nicht anderweitig erstattet werden. Weitere Auskünfte erteilt das Finanzamt.
Bildungszeit
Die Württembergische VWA ist seit dem 30. Juli 2015 ein anerkannter Bildungsträger. Für welche Weiterbildungsmaßnahmen beim Arbeitgeber Bildungszeit unter Lohnfortzahlung beantragt werden kann, regeln das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) und die hierzu ergangene Rechtsverordnung (VO BzG BW).
- Wofür kann Bildungszeit genommen werden?
- Wer kann Bildungszeit nehmen?
- Wie viele Tage Bildungszeit haben Beschäftigte?
- Wie kann Bildungszeit beantragt werden?
Zuständig für alle Fragen ist landesweit das Regierungspräsidium Karlsruhe. Informationen zur Bildungszeit in BW, die Liste der anerkannten Bildungseinrichtungen sowie das Formular zur Beantragung von Bildungszeit finden Sie auf der Webseite der Regierungspräsidien BW.
Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.