Das SGB XII regelt, welche Leistungen in bestimmten Lebenssituationen (z. B. Krankheit, Pflegebedürftigkeit, besondere soziale Schwierigkeiten, sonstige Lebenslagen [u. a. Blindheit, Bestattungskosten]) nach dem 5. und 7. bis 9. Kapitel erbracht werden. Um trotz der eingetretenen Notlage ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen, sind Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen nur in zumutbarem Umfang zum Einkommenseinsatz verpflichtet. Dabei wird eine einheitliche Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII) angewendet. Weiter sind ergänzende Regelungen für Leistungen in (teil-)stationären Einrichtungen zu beachten (§ 92 SGB XII),
sowie Besonderheiten bei bestimmten Sachverhalten.
Mitarbeitende, die in ihrem Aufgabengebiet mit der Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen betraut sind. Insbesondere Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter bei Sozialämtern, die bei der Entscheidung über Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII beteiligt sind
VWA Karlsruhe
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