Die Zahl der Privatkliniken nach § 30 GewO nimmt auch angesichts der angekündigten Krankenhausreform zu. Da der Gesetzgeber lediglich Vorgaben dazu macht, in welchen Fällen die Konzession für eine Privatkrankenanstalt zu versagen ist, haben die für die Erteilung der Konzession zuständigen unteren Verwaltungsbehörden in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt selbst einen Prüfkatalog für die Erteilung einer Konzession zu erarbeiten, wobei über den Gesetzestext hinaus der Stand der Technik und infektionsrechtliche Vorgaben eine wichtige Rolle spielen. Daneben sind bau- und umweltrechtliche Vorschriften genauso zu beachten wie das Lebensmittelrecht. Das Seminar soll eine Orientierung zu dieser schwierigen Rechtsmaterie bieten.
Einführung in die komplexen Voraussetzungen zur Erteilung einer Konzession für eine Privatklinik nach § 30 GewO
Mitarbeiter/-innen von unteren Verwaltungsbehörden und Gesundheitsämtern, die für die Konzessionserteilung für Privatkliniken nach § 30 GewO zuständig oder daran beteiligt sind
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