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HYBRID-SEMINAR: Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Ausländerrecht
Öffentliche Sicherheit und Ordnung

HYBRID-SEMINAR: Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Ausländerrecht

Produktnummer
2026-1674SH
Hybrid
Termin
24.11.2026
09:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Ort
VWA Bildungshaus
Wolframstr. 32
70191
Stuttgart
Gebühren
282,00 EUR
Dozent
Wolfgang
Sachsenmaier
Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart, a. D.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels sind aber nicht formgebunden. In der Verwaltungspraxis ist deshalb wichtig zu erkennen, wann ein Antrag gestellt ist, der möglicherweise eine Erlaubnis – oder Fortgeltungsfiktion ausgelöst hat. Oft werden Ausländer/-innen Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt, obwohl ihr Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels keine Erlaubnis – oder Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ausgelöst hat. Dies führt zu Problemen im Hinblick auf den Rechtsschutz und bei der Berechnung der Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung. 

§ 82 Abs. 3 AufenthG normiert spezielle Belehrungs- und Hinweispflichten der Behörde, die von Amts wegen zu erfüllen sind. Ein Verstoß kann zu einer Folgenbeseitigungslast führen. Die in § 82 Abs. 1 AufenthG begründete Mitwirkungspflicht des Ausländers besteht nicht allumfassend und steht in einem Spannungsverhältnis zum Untersuchungsgrundsatz. Während für den Bereich sonstiger behördlicher Maßnahmen das Wesen der aufschiebenden Wirkung darin besteht, als zeigten sie keine Wirkungen, wird für den Bereich des Ausländerrechts mit § 84 Abs. 2 AufenthG bestimmt, dass Verwaltungsakte, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, wirksam sind, obwohl Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingelegt wurden. Bei der rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt es darauf an, für welchen zurückliegenden Zeitraum ein schutzwürdiges Interesse des Ausländers besteht und ob die rückwirkende Erteilung von Amts wegen erfolgen muss. Vielfach wird ein die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendender Verwaltungsakt (z. B. Befristung, Widerruf) mit einem Sofortvollzug versehen. Dies ist im Hinblick auf das erforderliche besondere Vollzugsinteresse problematisch. Im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt bei Ermessensentscheidungen bestehen bei der Ergänzung von Ermessenserwägungen strenge Anforderungen an Form und Handhabung.

Inhalte

  • Antragserfordernis und Wirkungen der Antragstellung, Erlaubnis-, Duldungs- und Fortgeltungsfiktion, Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG)
  • Belehrungs- und Hinweispflichten der Behörde (§ 82 Abs. 3 AufenthG)
  • Mitwirkungspflichten des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) und Untersuchungsgrundsatz (Behandlung des Spannungsverhältnisses anhand der Beispiele „Scheinehe“, „Beseitigung tatsächlicher Ausreisehindernisse“)
  • Rückwirkende Erteilung von Aufenthaltstiteln
  • Wirkungen von Widerspruch und Klage (§ 84 AufenthG)
  • Maßgeblicher Zeitpunkt bei Ermessensentscheidungen
  • Ergänzung von Ermessensentscheidungen im gerichtlichen Verfahren
  • Anordnung des Sofortvollzugs

Lernziele

Den Seminarteilnehmer/-innen wird auf der Grundlage der Rechtsprechung ein vertiefender Einblick in die verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Ausländerrecht gegeben.

Zielgruppe

Mitarbeiter/-innen der Ausländerbehörden und Regierungspräsidien, die bereits über berufliche Erfahrung in der Ausländerverwaltung verfügen.

Der Veranstalter des Seminars / Anbieter des Inhalts ist die Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie e.V. Impressum & Datenschutzhinweise

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