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Viele Versammlungsstätten werden von einer Betriebsgesellschaft, einem Amt oder einer Abteilung betrieben, die bauliche Unterhaltung hat jedoch das Land oder die Kommune oder eine andere Organisationseinheit im Unternehmen oder der Verwaltung übernommen. Wer trägt hier wofür die Verantwortung? Außerdem ist zu beachten, dass nicht jede Aufgabe an jede(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter delegiert werden darf. Die VStättVO und der Arbeitsschutz sowie die Unfallverhütungsvorschriften fordern von den Mitarbeitern:innen für die Übernahme bestimmter Aufgaben auch entsprechende Qualifikationen. Der Betreiber hat eine Delegationspflicht, wenn er nicht selbst über die entsprechenden (Formal-)Qualifikationen verfügt. Der Gesetzgeber regelt jedoch nur die Rahmenbedingungen. Wie die konkrete Organisation in der jeweiligen Versammlungsstätte aussieht und welche/r Mitarbeiter:in welche Aufgaben erfüllen soll, muss der Betreiber bzw. der Unternehmer selbst festlegen.
— Betreiberpflichten aus dem Baurecht (VStättVO)
— Betreiberpflichten aus dem Arbeitsschutz und den Unfallverhütungsvorschriften
— Delegationspflichten an verantwortliche Personen
— Wie sollte das Vermietungsgeschäft organisiert werden?
— Welcher Organisationseinheit soll das Personal zugeordnet werden?
Betreiberverantwortung und Delegation – Was heißt das in Ihrer Versammlungsstätte? Was müssen Sie beachten?
Dozentin
Dipl.-Finanzwirtin (FH) Kerstin Klode
selbständige Unternehmensberaterin, Fachbuchautorin, BerlinInhalte
Der Begriff „Betreiberverantwortung“ ist vielen Mitarbeiter:innen bekannt. Unter anderem legt die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) Aufgaben und Verantwortlichkeiten für den Betreiber fest. Wer ist aber überhaupt der Betreiber einer Versammlungsstätte und welche Aufgaben hat dieser zu erfüllen?Viele Versammlungsstätten werden von einer Betriebsgesellschaft, einem Amt oder einer Abteilung betrieben, die bauliche Unterhaltung hat jedoch das Land oder die Kommune oder eine andere Organisationseinheit im Unternehmen oder der Verwaltung übernommen. Wer trägt hier wofür die Verantwortung? Außerdem ist zu beachten, dass nicht jede Aufgabe an jede(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter delegiert werden darf. Die VStättVO und der Arbeitsschutz sowie die Unfallverhütungsvorschriften fordern von den Mitarbeitern:innen für die Übernahme bestimmter Aufgaben auch entsprechende Qualifikationen. Der Betreiber hat eine Delegationspflicht, wenn er nicht selbst über die entsprechenden (Formal-)Qualifikationen verfügt. Der Gesetzgeber regelt jedoch nur die Rahmenbedingungen. Wie die konkrete Organisation in der jeweiligen Versammlungsstätte aussieht und welche/r Mitarbeiter:in welche Aufgaben erfüllen soll, muss der Betreiber bzw. der Unternehmer selbst festlegen.
— Betreiberpflichten aus dem Baurecht (VStättVO)
— Betreiberpflichten aus dem Arbeitsschutz und den Unfallverhütungsvorschriften
— Delegationspflichten an verantwortliche Personen
- Welche Rolle haben die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, die Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Aufsicht führende Person oder Hausmeister?
- Können Betreiberpflichten auch an Hausmeister oder Veranstalter übertragen werden?
— Wie sollte das Vermietungsgeschäft organisiert werden?
— Welcher Organisationseinheit soll das Personal zugeordnet werden?
Zielgruppe
Betreiber von Versammlungsstätten oder Gebäuden, in denen Veranstaltungen durchgeführt werden, Mitarbeiter:innen aus dem Gebäude-/Facility-Management, Veranstalter, Agenturen, TechnikerZiele
Sie erhalten eine Übersicht über die Betreiberverantwortung anhand der rechtlichen Rahmenbedingungen. Zudem bekommen Sie einen Einblick, wie dies konkret für die jeweilige Versammlungsstätte aussieht.
Der Veranstalter des Seminars / Anbieter des Inhalts ist die Württembergische Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie e.V.
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