Dieser einwöchige Fortbildungslehrgang entspricht den Vorgaben des § 3 Abs. 3 PStG–DVO in Bezug auf Dauer, Inhalt, Umfang und Qualität des Fortbildungsangebots. Bitte stimmen Sie im Vorfeld Ihrer Anmeldung die Teilnahme bzgl. der in § 3 Abs. 3 PStG–DVO genannten Fortbildungsverpflichtung mit Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde ab.

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