Das Verwaltungsverfahren im AsylbLG ist auf Grund des Verweises auf zwei Verwaltungsgesetze sehr kompliziert. Deshalb wird in einem ersten Teil erläutert, welche Grundsätze im AsylbLG gelten. Die Aufhebung von Verwaltungsakten und die Rückforderungen von Leistungen nach dem AsylbLG, insbesondere die Rückforderung rechtswidrig gewährter Leistungen, gehören zum beruflichen Alltag der mit der Ausführung des AsylbLG beauftragten Mitarbeiter/innen und stellen den Inhalt des zweiten Teils dar. Dies gilt sowohl für die Grundleistungen nach §§ 3 ff AsylbLG als auch für die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG.
> Grundsätze des Verwaltungsrechts
> Ermessen
> Korrektur von Verwaltungsakten
> Aufhebung nicht begünstigender Verwaltungsakte § 44 SGB X
> Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte § 45 SGB X
> Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung § 48 SGB X
> Erstattung § 50 SGB X
Mitarbeiter/-innen von Sozialämtern und anderen Behörden, die über die Grundleistungen nach § 3 ff AsylbLG und über Analogleistungen nach
§ 2 AsylbLG entscheiden; Mitarbeiter/-innen von Trägern der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und sonstigen mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Organisationen.
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