In vielen Fällen ist der Versicherungsstatus von Menschen, die eine Behandlung im Krankenhaus in Anspruch nehmen wollen, ungeklärt. In dieser Situation wenden sich die Krankenhauseinrichtungen an die Träger der Sozialhilfe und begehren die Erstattung ihrer Aufwendungen unter Hinweis auf § 25 SGB XII – dem sogenannten Nothelferparagrafen.
Anwendbarkeit des § 25 SGB XII - Nothelfer:
Sozialhilfegrundsätze:
Leistungssysteme:
Die Seminarteilnehmer:innen erfahren, in welchen Fällen ein Rückgriff auf den Sozialhilfeträger möglich und an welche Voraussetzungen eine Kostenübernahme gebunden ist. Im Seminar werden grundlegende Kenntnisse über die Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Krankenschutzsysteme vermittelt.
Beschäftigte der Krankenhausverwaltungen und Sozialämter
VWA Karlsruhe
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