Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels sind aber nicht formgebunden. In der Verwaltungspraxis ist deshalb wichtig zu erkennen, wann ein Antrag gestellt ist, der möglicherweise eine Erlaubnis – oder Fortgeltungsfiktion ausgelöst hat. Oft werden Ausländer:innen Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt, obwohl ihr Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels keine Erlaubnis – oder Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ausgelöst hat. Dies führt zu Problemen im Hinblick auf den Rechtsschutz und bei der Berechnung der Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder der Einbürgerung.
§ 82 Abs. 3 AufenthG normiert spezielle Belehrungs- und Hinweispflichten der Behörde, die von Amts wegen zu erfüllen sind. Ein Verstoß kann zu einer Folgenbeseitigungslast führen. Die in § 82 Abs. 1 AufenthG begründete Mitwirkungspflicht des Ausländers besteht nicht allumfassend und steht in einem Spannungsverhältnis zum Untersuchungsgrundsatz. Während für den Bereich sonstiger behördlicher Maßnahmen das Wesen der aufschiebenden Wirkung darin besteht, als zeigten sie keine Wirkungen, wird für den Bereich des Ausländerrechts mit § 84 Abs. 2 AufenthG bestimmt, dass Verwaltungsakte, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, wirksam sind, obwohl Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingelegt wurden. Bei der rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt es darauf an, für welchen zurückliegenden Zeitraum ein schutzwürdiges Interesse des Ausländers besteht und ob die rückwirkende Erteilung von Amts wegen erfolgen muss. Vielfach wird ein die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendender Verwaltungsakt (z. B. Befristung, Widerruf) mit einem Sofortvollzug versehen. Dies ist im Hinblick auf das erforderliche besondere Vollzugsinteresse problematisch. Im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt bei Ermessensentscheidungen bestehen bei der Ergänzung von Ermessenserwägungen strenge Anforderungen an Form und Handhabung.
Den Seminarteilnehmer/-innen wird auf der Grundlage der Rechtsprechung ein vertiefender Einblick in die verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Ausländerrecht gegeben.
Mitarbeiter/-innen der Ausländerbehörden und Regierungspräsidien, die bereits über berufliche Erfahrung in der Ausländerverwaltung verfügen.
Die Teilnehmer/-innen werden gebeten, das Aufenthaltsgesetz zur Veranstaltung vorliegen zu haben.
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