Das Assoziationsabkommen von 1963, das Zusatzabkommen von 1972 sowie der Assoziationsratsbeschluss 1/80 sind Bestandteil des Unionsrechts und enthalten zum Teil unmittelbar anwendbare Bestimmungen, die dem nationalen Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht vorgehen. Ursprünglich war die Assoziation nur als relativ überschaubare Übergangsphase auf dem Weg zu einer Vollmitgliedschaft der Türkei in der EWG gedacht. Mit dem Stocken der Beitrittsverhandlungen gewinnen die Regelungen zunehmend dauerhaften Charakter. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung – namentlich des ARB 1/80 – verfolgt unmissverständlich und unbeirrt das Ziel, die Integration der türkischen Arbeitnehmer/-innen und deren Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat zu fördern und zu festigen, indem er sich bei der Auslegung des Assoziationsrechts möglichst weit an dem Verständnis des Unionsrechts orientiert. Der Vorrang des Assoziationsrechts gebietet dessen Beachtung in der täglichen Arbeit der Ausländerbehörden und der mit dem Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger befassten Verwaltungsgerichte. Diese Arbeit wird vor allem dadurch erheblich erschwert, dass das Assoziationsrecht nur unzureichend in das nationale Aufenthaltsrecht der Bundesrepublik integriert wurde und dieses nicht selten explizit dem Assoziationsrecht widerspricht. Umso wichtiger ist es, dass bei den Ausländerbehörden zuverlässige Kenntnisse über die Grundlage und Zusammenhänge des Assoziationsrechts vorhanden sind, um den berechtigten Belangen türkischer Arbeitnehmer/-innen und deren Familienangehörigen zeitnah Rechnung tragen zu können und um auch unnötige zeitaufwändige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten von vornherein vermeiden zu helfen.
Kenntnisse über die Grundlage und Zusammenhänge des Assoziationsrechts
Mitarbeiter/-innen der Ausländerbehörden mit Grundkenntnissen auf dem Gebiet der Erwerbstätigkeit, des Familiennachzugs, der Ausweisung, des Verfahrensrechts und des Visumverfahrens
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