Der gesetzliche Jugendschutz stellt hohe Anforderungen an die tägliche Praxis in Verwaltung, Kontrolle und Vollzug. Um Kinder und Jugendliche wirksam zu schützen, müssen rechtliche Vorgaben nicht nur bekannt, sondern auch konsequent umgesetzt werden. Dieses Seminar vermittelt praxisnah das notwendige Fachwissen, um jugendschutzrechtliche Vorschriften rechtssicher anzuwenden und Verstöße wirksam zu verfolgen. Behandelt werden die zentralen Bußgeldtatbestände nach dem Jugendschutzgesetz, der Umgang mit beharrlichen Wiederholungsfällen sowie die rechtliche Zulässigkeit von Testkäufen durch Jugendliche. Darüber hinaus lernen Sie, Kontrollen gerichtssicher zu dokumentieren, Bußgeldbescheide korrekt zu erstellen und Verfahren vor dem Amtsgericht professionell zu vertreten. So gewinnen Sie Sicherheit in der Anwendung des Jugendschutzrechts und in der konsequenten Ahndung jugendschutzrelevanter Verstöße.
Jugendschutzrechtliche Bußgeldvorschriften (§ 28 JuSchG) Aufenthaltsverbote für Kinder und Jugendliche in Gaststätten, Vergnügungsstätten, Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen Konsumverbote alkoholischer Getränke für Kinder und Jugendliche in Gaststätten, Vergnügungsstätten, Spielhallen Verbotenes Rauchen in der Öffentlichkeit, Konsumcannabis Beharrliche Wiederholung als Straftat (§ 27 JuSchG) Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Zulässigkeit der Internetrecherche, Auswertung sozialer Medien Durchführung und Dokumentation von Jugendschutzkontrollen Zulässigkeit von Testkäufen durch jugendliche Personen Gerichtssichere Dokumentation von Kontrollen und Testkäufen Jugendliche Personen als Zeugen? Bußgeldbescheide gegen Veranstaltende, Gewerbetreibende und ihre Mitarbeitenden (§§ 9, 14 OWiG) Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen als Auffangtatbestand (§ 130 OWiG) Bußgeldbescheide gegen juristische Personen (§ 30 OWiG) Zumessung der Geldbuße (§ 17 Absatz 3 OWiG) Anwendung des Bußgeldkataloges Baden-Württemberg Vorteilsabschöpfung durch die Geldbuße bei Gewerbetreibenden (§17 Absatz 4 OWiG) Pflichtmitteilung an das Gewerbezentralregister (§ 149 GewO) Pflichtmitteilung an die Ausländerbehörde (§ 87 AufenthG) Vertretung der Behörde vor dem Amtsgericht (§ 76 OWiG) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§§ 7, 8 JuSchG)
VWA Freiburg
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