Nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes enthält § 5 Abs. 1 AufenthG allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, die von so grundlegendem staatlichen Interesse sind, dass der Gesetzgeber sie vor die Klammer gezogen hat. Sie gelten damit für alle weiteren Abschnitte des Zweiten Kapitels und damit grundsätzlich für jede Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die Lebensunterhaltsicherung ist die wichtigste Voraussetzung, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern. Die Feststellung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, erfordert Kenntnisse über die Bemessung des Unterhaltsbedarfs, über die in Betracht kommenden Existenzmittel und über die Anforderungen an die zu stellende positive Prognose. Auch die Frage, ob ein Ausnahmefall von der geforderten Lebensunterhaltsicherung anzunehmen ist, kann nur bei Kenntnis der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung beantwortet werden.
In der Praxis ist es vielfach auch schwierig festzustellen, wann die Identität des Ausländers geklärt bzw. klärungsbedürftig ist. Dies bedarf der Kenntnis, wann Zweifel an der Identität des Ausländers bestehen und durch welche geeigneten Mittel die Identität nachgewiesen werden kann. Der Umstand, dass kein Ausweisungsinteresse besteht, ist Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dies erfordert Kenntnisse darüber, wann ein Ausweisungsinteresse gegeben und ob dieses aktuell noch von Bedeutung ist sowie Kenntnisse der Gesichtspunkte, die einen Ausnahmefall begründen können. Der Besitz eines nationalen Passes zählt zu den Obliegenheiten des Ausländers. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kommt es darauf an, ob der Ausländer Anspruch auf einen Passersatz hat oder ob eine Ausnahme von der Erfüllung der Passpflicht vorliegt. Das in § 5 Abs. 2 AufenthG vorgeschriebene Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können. In der Praxis stellt sich diesbezüglich vielfach die Frage, ob die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar ist. Insoweit ist die Kenntnis der Rechtsprechung zu den vielfachen Fallgestaltungen erforderlich.
Den Seminarteilnehmer/-innen wird auf der Grundlage der Rechtsprechung ein vertiefender Einblick zu den einzelnen Erteilungsvoraussetzungen und zu dem nicht leicht zu durchschauenden und zu handhabenden System von Regeln und Ausnahmen (§ 5 Abs. 1 AufenthG) und den Ermessensausnahmen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AufenthG) gegeben.
Sachbearbeiter/-innen der Ausländerbehörden, die mit der Erarbeitung von ausländerrechtlichen Entscheidungen und Eingriffsmaßnahmen betraut sind.
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